Wie Sie als Mann die Ehescheidung heil überstehen, ohne ein Leben lang bezahlen zu müssen
„Es gibt nur etwas, was teurer ist als eine Frau – nämlich eine Ex-Frau.“ – Jack Nicholson
Eine Ehe hat – besonders zu Beginn – seine Höhen, die Tiefen folgen erst später. Liebe, Geborgenheit, Vertrauen, ein schönes Heim, Kinder. Der Wunsch nach Familie ist in Erfüllung gegangen.
Doch das tägliche Familienleben kostet bekanntlich Geld, und das Geld muss erst einmal erwirtschaftet werden – üblicherweise durch Arbeit. Die Erkenntnis, dass der Mann nicht gleichzeitig Lohn nach Hause bringen, und dabei immer bei der Familie sein kann, ist für manche Frauen enttäuschend. Im Laufe des Ehelebens, welches durch Kindererziehung, Haushaltsführung und alltägliche Routinen geprägt ist, fragen sich viele Frauen, ob das für sie alles im Leben gewesen ist. Unterdessen sind sie empfänglich für außereheliche Einflüsse.
Und viele Frauen vergessen, dass es eine eheliche Treuepflicht gibt. Nach wie vor. Bis heute.

§ 90 Abs 1 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches
Die Ehegatten sind einander zur umfassenden ehelichen Lebensgemeinschaft, besonders zum gemeinsamen Wohnen, sowie zur Treue, zur anständigen Begegnung und zum Beistand verpflichtet.
Viele Frauen vergessen, dass die Verletzung der Treuepflicht einen Scheidungsgrund darstellt, der den betrogenen Mann von der sonst lebenslangen Zahlungspflicht befreit. Allerdings nur, wenn er Beweise dafür vorlegen kann. Alles was vor Gericht nicht bewiesen werden kann, existiert auch nicht.
Sie als Mann stehen nun vor der Weichenstellung. Landen Sie in der Zahlungsfalle, obwohl Ihre Frau es war, die eine Eheverfehlung begangen hat, oder geben Sie sich die Chance, nach der Scheidung ein neues, finanziell unbelastetes Leben zu beginnen.
Wie Sie garantiert in der lebenslangen Unterhaltsfalle landen

In der Unterhaltsfalle sind Sie dann gelandet, wenn Sie Ihren Scheidungsprozess verloren haben. Eine verlorene Scheidung bedeutet nicht nur, dass der Zahltag gekommen ist, sondern dass der Zahltag nie wieder aufhört. Monat für Monat werden Sie Unterhaltszahlungen an Ihre Exfrau leisten müssen. In der Regel ist das ein Drittel Ihres Nettoeinkommens. Plus Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Bis ins hohe Pensionsalter und möglicherweise bis an den Rande Ihres Existenzminimums. Allfällige Alimente für die Kinder – unabhängig vom Ehegattinenunterhalt – kommen noch dazu. Und als Verlierer haben Sie gem. § 41 Zivilprozessordnung obendrein auch noch die Scheidungskosten zu bezahlen. Mit den Gerichtsgebühren und den Anwaltskosten beider Seiten handelt es sich dabei um zigtausende Euro. Und das alles binnen 14 Tagen, bei sonstiger Exekution.
Ein Scheidungsverfahren zu verlieren, geht am einfachsten und schnellsten, indem man dieses über sich ergehen lässt und dem Gericht keine Beweise vorlegt. Denn anders als im Strafverfahren sind vor dem Zivilgericht die Parteien selbst für die Beweisführung verantwortlich. Was bewiesen wird, ist bewiesen. Was unbewiesen nur behauptet wird, existiert nicht. Urteile werden nicht aus Mitleid und Sympathie gefällt, sondern allein aufgrund der Beweislage.
Warum Sie Ihre Ehescheidung unbedingt gewinnen sollten
Die Scheidung zu gewinnen, bedeutet für Sie als Mann die Befreiung von allfälligen Unterhaltszahlungspflichten, und die Möglichkeit auf einen Neustart ohne Altlasten. Laut § 66 Ehegesetz hat der allein oder überwiegend schuldige Ehegatte dem anderen einen Unterhalt zu gewähren.
Wer es nun ist, der die Schuld an der Zerrüttung der Ehe trägt, stellt das Gericht fest – anhand von eingebrachten Beweisen. Können Sie einen Scheidungsbeweis, also einen Beweis für das ehewidrige/ untreue Verhalten Ihrer Frau dem Gericht präsentieren, dann wird dies naturgemäß dazu führen, dass Ihre Frau schuldig geschieden wird.
Damit hat sie nicht nur ihren Anspruch auf Unterhalt verwirkt, sondern unter Umständen können Sie sogar Unterhalt von ihrer Exfrau fordern. Können Sie hingegen keinen handfesten Beweis gegen Ihre Frau vorlegen, und diese hat als Scheidungsgrund einen Standardvorwurf erhoben, den Sie nicht entkräften können, dann urteilt das Gericht anhand dessen, was in den Akten ist – also gegen Sie.
Beispiel:
Ihre Frau hat einen Liebhaber. Sie haben aber keinen Beweis dafür, weil Sie es versäumt haben, eine Detektei mit der Beweisführung zu betrauen. Ihre Frau will mit ihrem Liebhaber ein neues Leben beginnen. Dazu braucht sie Geld. Sie fordert eine Unterhaltszahlung in der Höhe von 33 Prozent Ihres Nettoeinkommens. Durch eine Rechtsanwältin lässt sie die Scheidungsklage einbringen, in der mangels profunder Scheidungsgründe die Trivial-Vorhaltungen „liebloses Verhalten“ oder „Verletzung der Beistandspflicht“ angeführt werden (übrigens tatsächlich in jeder zweiten Scheidungsklage zu lesen).
Als „Beweis“ wird der ausgedruckte WhatsApp-Verkehr eines herkömmlichen Streits, wie er in jeder Ehe vorkommt, vorgelegt und als „liebloses Verhalten“ dargestellt. Was glauben Sie, wie das Gericht urteilt, nachdem nichts anderes am Tisch liegt? Sie werden schuldig geschieden und können ein Leben lang ein Drittel Ihres Einkommens abdrücken, von dem Ihre Ex und ihre arbeitsloser Lover ganz gut damit leben.
Wenn Ihr Rechtsanwalt Ihre „Waffe“ ist, dann sind die rechtskonformen Scheidungsbeweise unserer Detektei die „Munition“ dafür.
Den Scheidungsbeweis, der Sie vor der ungerechten Unterhaltszahlung bewahrt und vor dem Totalverlust retten, den erbringen Berufsdetektive. Ausschließlich. Denn nur diese sind dazu befugt und befähigt.
Das steht im Gesetz und das sieht auch der Oberste Gerichtshof so:
„Der Kläger hat im Hinblick auf ein bevorstehendes Scheidungsverfahren und die noch ungeklärte Verschuldensfrage ein berechtigtes Interesse daran, zur Abwehr unterhalts- und vermögensrechtlicher Nachteile seinen Prozessstandpunkt durch Beobachtung durch einen Detektiv zur Erlangung von Beweisen für ein ehebrecherisches/ehewidriges Verhältnis seines Ehegatten zu untermauern. “
(Entscheidung des OGH 1 Ob 114/09k)

Wenn Sie in Ihren Scheidungsprozess ohne Scheidungsbeweise gehen, dann ist das, wie wenn Sie ohne Waffen in den Krieg ziehen.
Haben Sie allerdings einen echten Scheidungsbeweis, also die Dokumentation über das ehewidrige Verhalten Ihrer Frau, rechtssicher durch eine zugelassene Detektei erbracht, in den Händen, dann wendet sich das Blatt um 360 Grad – und zwar sehr schnell. Dafür muss nämlich nicht unbedingt erwiesen werden, dass Ihre Frau mit einem anderen Mann geschlafen hat. Häufige und vertraute Treffen können bereits einen Scheidungsgrund darstellen. Laut einem Urteil des Obersten Gerichtshofs unter der Geschäftszahl 6Ob221/19x haben die Ehegatten nicht nur die Pflicht zur Treue, sondern sie haben alle Handlungen zu unterlassen, die allein schon den Eindruck eines ehewidrigen Verhältnisses erwecken könnten.
Das einzige, was zählt, sind Beweise. Beweise und sonst nichts.
Wenn Sie nur den kleinsten Grund zur Annahme haben, dass Ihre Frau fremd geht, sollten Sie etwas unternehmen. Konsultieren Sie uns kostenlos unter 0800 88 44 44! Sie brauchen einen gerichtsfähigen Scheidungsbeweis, damit Ihre Frau schuldig geschieden wird und Sie nicht lebenslange Unterhaltszahlungen leisten müssen.
Wenn Frauen fremdgehen, stellen es diese in der Regel raffinierter als Männer an. Diese Feststellung machen wir Berufsdetektive immer wieder. Sie verschleiern ihre Seitensprünge. Klar, denn Frauen wissen, dass sie keinen Unterhalt bekommen, wenn sie deswegen schuldig geschieden werden. Die Disziplin, ihre Affäre bis zur Scheidung ruhig zu stellen, haben jedoch die wenigsten Frauen. Denn sie suchen nicht nur körperliche Nähe, sondern auch Trost und Beistand – bei einem anderen Mann. Wenn Sie das beweisen können, dann ist das Ihre einmalige Chance, lebenslangen Zahlungen zu entgehen.
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Oft gestellte Fragen und Antworten
Mit der Eherechts-Novelle 1999 hat der Gesetzgeber bestätigt, dass Ehebruch nach wie vor eine schwere Eheverfehlung begründet, wenn dieser Ehebruch zur Zerrüttung der Ehe geführt hat.
Keine Scheidung ohne Beweise! Kein Beweis ohne Detektei HELIOS!
§ 129 Abs 1 Gewerbeordnung
Einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Berufsdetektive (§ 94 Z 62) bedarf es für
- die Erteilung von Auskünften über Privatverhältnisse,
- die Vornahme von Erhebungen über strafbare Handlungen,
- die Beschaffung von Beweismitteln für Zwecke eines gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahrens,
- die Ausforschung von verschollenen oder sich verborgen haltenden Personen, der Verfasser, Schreiber oder Absender anonymer Briefe, der Urheber oder Verbreiter von Verleumdungen, Verdächtigungen oder Beleidigungen,
- die Beobachtung und Kontrolle der Treue von Arbeitnehmern,
- die Beobachtung von Kunden in Geschäftslokalen,
- den Schutz von Personen,
- Das Aufspüren von Geräten zur unberechtigten Übertragung von Bild und Ton, von elektronisch gespeicherten Daten und der damit verbundenen Schutzmaßnahmen Z 2 bleibt von dieser Bestimmung unberührt.
Dazu auch der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 30.10.2002 unter der Geschäftszahl 7 Ob 195/02f:
„Der geschädigte Ehegatte ist zur Abwehr unterhalts- und vermögensrechtlicher Nachteile berechtigt, seinen Prozessstandpunkt durch Beobachtung durch einen Detektiv zum Erlangen von Beweisen für ein ehebrecherisches Verhältnis des Ehegatten zu untermauern.“
Einer der zahlreichen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes zu diesem Thema unter der Geschäftszahl 4 Ob 166/02v:
Entscheidungstext OGH 20.08.2002
„Nach ständiger und einhelliger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs können Detektivkosten gesondert, also unabhängig von einem allenfalls auch gleichzeitig geführten Ehescheidungsprozess eingeklagt werden, weil ein Ehegatte, dessen Ehe durch ehewidrige Beziehungen seines Partners zu einer dritten Person gestört wird, ganz allgemein ein besonderes Interesse daran hat, sich Klarheit über den Sachverhalt unabhängig davon, zu verschaffen, ob er gerichtliche Schritte unternehmen will oder ob das Verhalten des Ehestörers für die Zerrüttung der Ehe kausal war. Dem Ehegatten steht daher unabhängig von der Möglichkeit, die Detektivkosten in einem Ehescheidungsverfahren als vorprozessuale beziehungsweise außerprozessuale Kosten geltend zu machen, ein Schadenersatzanspruch zu, für den der Rechtsweg nicht ausgeschlossen ist.